Ausserdem steht zumindest nicht mit einer für eine Kostenauflage notwendigen Klarheit fest, dass der Beschuldigte mittels einer gefälschten Bestätigung versucht hat, die Entschädigung für seinen Erbauskauf doppelt erhältlich zu machen. Es fehlt insbesondere an einem rechtskräftigen Strafurteil wegen Urkundenfälschung, das solches belegen würde. Unter diesen Umständen würde eine Kostenauflage (wie erwähnt) auf eine unzulässige Vorverurteilung des Beschuldigten hinauslaufen.