O., N. 64 zu Art. 641 ZGB). Eine Widerrechtlichkeit kann selbstredend auch nicht daraus abgeleitet werden, dass noch Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Urkundenfälschung sowie (versuchten) Betrugs hängig sind, liefe doch die Kostenauflage unter diesem Gesichtspunkt auf eine unzulässige Vorverurteilung hinaus. Unter diesen Umständen ist auch der Antrag auf Beizug der Akten der Beschwerdeverfahren SBK.2024.194 sowie SBK.2024.195 mangels Relevanz im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.