Unter den konkreten Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe mit dem Betreten des Grundstücks das Eigentumsrecht der Privatklägerin in einer für eine Kostenauflage im Strafverfahren notwendigen Klarheit verletzt. Für die Kostenfolgen im Strafverfahren ist nicht entscheidend, dass ein Störer das Recht auf seine Einwirkung in einem zivilrechtlichen Verfahren beweisen müsste (WOLF/WIEGAND, a.a.O., N. 64 zu Art.