Grundstück zu betreten, ausdrücklich oder konkludent erteilt hatte. Daran ändert auch die Aussage der Zeugin E._____ nichts, wonach man sich bei der Privatklägerin vor einem Besuch habe anmelden müssen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 13 f.). Der Wunsch, nur gegen Voranmeldung besucht zu werden, ist nicht gleichzusetzen mit einem Verbot, das Grundstück für einen unangemeldeten Besuch zu betreten. Unter den konkreten Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe mit dem Betreten des Grundstücks das Eigentumsrecht der Privatklägerin in einer für eine Kostenauflage im Strafverfahren notwendigen Klarheit verletzt.