Der Einwand der Privatklägerin, der Beschuldigte habe mit dem angeblich unbefugten Zutritt auf ihr Grundstück ihr Eigentum verletzt, weshalb er mit dem Verfahrenskosten belastet werden müsse, greift ebenfalls ins Leere: Zwar schützt das Eigentum auch vor einem unbefugten Betreten eines Grundstücks (vgl. etwa WOLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 64 zu Art. 641 ZGB). Vorliegend ist jedoch gerade nicht erwiesen, dass der Beschuldigte das Grundstück der Privatklägerin unbefugt betreten und damit eine Eigentumsstörung begangen hat. Es fehlt am Nachweis, dass die Privatklägerin ihm zuvor ein Verbot, das -9-