3.5.3. Nachdem das Verfahren wegen Tätlichkeiten rechtskräftig eingestellt und der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs rechtskräftig freigesprochen wurde, kann ein prozessual vorwerfbares Verschulden von vornherein nicht aus den angeblichen Tätlichkeiten und dem angeblichen Hausfriedensbruch abgeleitet werden. Dies würde die Unschuldsvermutung verletzen.