Sie verneinte, ausgesagt zu haben, dass der Beschuldigte ihr (recte: der Privatklägerin) gegenüber handgreiflich geworden sei. Das Wort Hausverbot sei an diesem Nachmittag seitens der Privatklägerin nicht gefallen und sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte und ihre Schwester ins Haus gegangen seien (vorinstanzliches Protokoll, S. 13 f.).