Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin tätlich angegriffen zu haben (UA act. 247 f. bzw. UA act. 1641 f.) und dass diese ihm ein mündliches Hausverbot erteilt habe (vorinstanzliches Protokoll, S. 9 f.). Die Zeugin D._____ verneinte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gewaltsam ins Haus gezogen habe. Sie wusste nichts von einem Hausverbot (vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Die Zeugin E._____ sprach vor Vorinstanz von einem Streit und einer hitzigen Stimmung. Sie verneinte, ausgesagt zu haben, dass der Beschuldigte ihr (recte: der Privatklägerin) gegenüber handgreiflich geworden sei.