Die Vorinstanz liess aufgrund der eingetretenen Verjährung offen, ob es am 13. April 2020 zu Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gekommen sei (Urteil E. 2.1). Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen, weil es am Nachweis fehlte, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zuvor mündlich ein Hausverbot erteilt hatte (E. 2.2).