3.5.2. Es ist unbestritten, dass es am 13. April 2020 zu einem Treffen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam, der Beschuldigte die Herausgabe von Gold verlangte und ein Streit entstand. Die Privatklägerin stellte am 14. April 2020 wegen aller auf diesen Sachverhalt anwendbaren Antragsdelikte Strafantrag (Untersuchungsakten [UA] act. 702 bzw. 1822 sowie 178 und 1819). Die Vorinstanz liess aufgrund der eingetretenen Verjährung offen, ob es am 13. April 2020 zu Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gekommen sei (Urteil E. 2.1).