Quittung vom 3. September 2019 gefälscht worden sei und der Beschuldigte seine Mutter besucht habe, um sich in mutmasslich strafbarer Weise weitere 18 kg zu behändigen. Die zivilrechtliche Verletzung des Hausrechts sowie das treuwidrige Verhalten des Beschuldigten seien kausal gewesen für die Anzeigeerstattung der Privatklägerin, weshalb der Beschuldigte das Strafverfahren durch ein vorwerfbares Verhalten veranlasst habe. Entsprechend habe er die Verfahrenskosten zu tragen (Berufungsantwort vom 17. September 2024, Rz. 7 ff.).