Den Beschuldigten mit Kosten zu belasten, rechtfertige sich aber auch deshalb, weil sein Verhalten den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe. Der Beschuldigte habe sich nicht angemeldet und auf dem Grundstück gewartet, obwohl er gewusst habe, dass seine Mutter eine Anmeldung verlange. Der Besuch sei zudem in einer Phase erfolgt, in der die betagte Privatklägerin allein zuhause gewesen sei, weil sich ihr Ehemann in einem lebensbedrohlichen Zustand in Spitalpflege befunden habe. Ausserdem sei der Besuch darauf ausgerichtet gewesen, 18 kg Gold aus dem Haus der Privatklägerin zu holen.