Zudem habe die Zeugin E._____ ausgesagt, dass sich Personen, welche die Privatklägerin besuchen möchten, bei dieser zuvor anmelden müssten. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte das Grundstück ohne Berechtigung betreten habe bzw. sich unberechtigterweise auf fremdes Eigentum begeben habe. Selbst wenn ein Hausfriedensbruch am fehlenden Nachweis eines Hausverbots scheitere, müsse sich der Beschuldigte die Verletzung von Art. 641 ZGB sowie des Hausrechts (Art. 186 StGB) vorhalten lassen. Den Beschuldigten mit Kosten zu belasten, rechtfertige sich aber auch deshalb, weil sein Verhalten den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe.