3.4. Die Privatklägerin hält in ihrer Berufungsantwort fest, der Beschuldigte kritisiere zurecht, dass eine Kostenauflage, die sich allein auf ein ethisch vorwerfbares Verhalte stütze, aus verfassungs- und konventionsrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig sei. Der Beschuldigte habe zwar möglicherweise aus früheren Jahren über einen Schlüssel verfügt, aus den Akten ergebe sich jedoch nicht, dass er berechtigt gewesen sei, das Grundstück zu betreten. Zudem habe die Zeugin E._____ ausgesagt, dass sich Personen, welche die Privatklägerin besuchen möchten, bei dieser zuvor anmelden müssten.