Auch dies habe aber nichts mit einem prozessual vorwerfbaren Verhalten zu tun. Nachdem die Privatklägerin sich als antragstellende Person am Strafverfahren beteiligt habe, seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, unabhängig davon, ob sie die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere, werde die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten auch entschädigungspflichtig (Berufungsbegründung vom 26. August 2024, S. 2 ff.).