Privatklägerin bis zu jenem Tag gut gewesen, er habe über einen Schlüssel zum Elternhaus verfügt und er habe dort jederzeit vorbeigehen dürfen. Am fraglichen Tag habe er das Haus nach einem kurzen Disput mit der Privatklägerin auch wieder verlassen. Überraschend oder erschreckend könne dieser Besuch höchstens insofern gewesen sein, als er die Begleitung durch seine Töchter nicht angekündigt habe. Auch dies habe aber nichts mit einem prozessual vorwerfbaren Verhalten zu tun.