Im angeblich unangemeldeten, überraschenden Auftauchen des Beschuldigten bei der Privatklägerin und dem angeblich fordernden Herausverlangen des Goldes bzw. in dem von der Vorinstanz als "unangebracht" bezeichneten Verhalten des Beschuldigten sei kein prozessual vorwerfbares Verhalten zu erblicken, zumal diese unbelegten Vorhalte bestritten würden. Ausserdem sei das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der -6-