Eine Kostenauflage sei nach neuerer Rechtsprechung nur verfassungs- und konventionskonform, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt habe, indem sie eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Im angeblich unangemeldeten, überraschenden Auftauchen des Beschuldigten bei der Privatklägerin und dem angeblich fordernden Herausverlangen des Goldes bzw. in dem von der Vorinstanz als "unangebracht" bezeichneten Verhalten des Beschuldigten sei kein prozessual vorwerfbares Verhalten zu erblicken, zumal diese unbelegten Vorhalte bestritten würden.