In diesem Fall käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Eine Kostenauflage sei nach neuerer Rechtsprechung nur verfassungs- und konventionskonform, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt habe, indem sie eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe.