3.2. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihm Kosten auferlegt, obwohl das Verfahren wegen Tätlichkeit eingestellt und er vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei. Entgegen der Vorinstanz könne ihm auch kein prozessual vorwerfbares Verhalten vorgeworfen werden. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstosse gegen die Unschuldsvermutung, wenn einer beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen werde, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. In diesem Fall käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich.