Durch sein vorwerfbares Verhalten habe er den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstanden und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt worden sei. Es wäre stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 bzw. Dispositiv- Ziff. 3). Bei Auferlegung der Kosten sei grundsätzlich auch keine Entschädigung auszurichten, weshalb der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tragen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.3 bzw. Dispositiv-Ziff. 4).