Das unangemeldete, überraschende Auftauchen des Beschuldigten bei der Privatklägerin und sein forderndes Herausverlangen des Goldes habe er sich als unangebrachtes Verhalten anrechnen zu lassen und seine Vorgehensweise würde Merkmale der ihm vorgeworfenen Straftatbestände aufweisen. Durch sein vorwerfbares Verhalten habe er den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstanden und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt worden sei.