Aufgrund der gesamten Situation, insbesondere des Umstands, dass sein Vater im Sterben gelegen und die Zeit gedrängt habe, sei nachvollziehbar, dass er aufgebracht gewesen sei und die Herausgabe des Goldes verlangt habe. Es erscheine plausibel, dass der Beschuldigte fordernd und aggressiv aufgetreten sei und die Privatklägerin sich dagegen zur Wehr gesetzt haben dürfte. Das unangemeldete, überraschende Auftauchen des Beschuldigten bei der Privatklägerin und sein forderndes Herausverlangen des Goldes habe er sich als unangebrachtes Verhalten anrechnen zu lassen und seine Vorgehensweise würde Merkmale der ihm vorgeworfenen Straftatbestände aufweisen.