2. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn (wie hier) ausschliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Parteien haben sich zudem mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. 3. 3.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit der Begründung, aufgrund der Aussagen der Beteiligten sei der Besuch des -5-