1. Mit Urteil 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Privatklägerin gut, weil diese nicht ordnungsgemäss in das Berufungsverfahren einbezogen worden war. Das Bundesgericht hob deshalb das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Februar 2024 auf und wies die Sache zur neuen Durchführung des Berufungsverfahrens und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Entsprechend war das Berufungsverfahren ab Eingang der Berufungserklärung vom 11. September 2023 nochmals durchzuführen. Aus der Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils ergeben sich keine thematischen Einschränkungen für das neue Berufungsverfahren.