2. Eventualiter, für den Fall der Aufhebung der Kostenauflage zulasten des Beschuldigten, seien die Kosten sowie eine etwaige dem Beschuldigten zuzusprechende Entschädigung auf die Staatskasse zu nehmen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse." Ferner stellte die Privatklägerin den prozessualen Antrag, es seien die Akten aus den Beschwerdeverfahren SBK.2024.194 sowie SBK.2024.195 beizuziehen. 2.7. Am 23. September 2024 replizierte der Beschuldigte auf die Berufungsantworten.