2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Zivil- und Strafklägerin bzw. eventualiter der Staatskasse." 2.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.6. Die Privatklägerin stellte in ihrer Berufungsantwort vom 17. September 2024 die folgenden Anträge: " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.