" 1. Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Juni 2023 (ST.2023.5) seien aufzuheben und die Kosten der Strafuntersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Zivil- und Strafklägerin aufzuerlegen bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten, wobei auch diese vollumfänglich der Zivil- und Strafklägerin aufzuerlegen bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen sei.