2.2. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 beantragte die Privatklägerin weder das Nichteintreten auf die Berufung noch erhob sie Anschlussberufung. Sie erklärte gleichzeitig, am Berufungsverfahren als Partei teilzunehmen. 2.3. Mit Verfügung vom 6. August 2024 hielt der Verfahrensleiter fest, dass im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Berufungsverfahren durchgeführt werde. 2.4. In seiner Berufungsbegründung vom 26. August 2024 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: