1.3. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung, die sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolge beschränkte. 1.4. Das Obergericht stellte mit Urteil vom 6. Februar 2024 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Kulm in Bezug auf die Verfahrenseinstellung, den Freispruch und den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen war. Es verpflichtete die Privatklägerin, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 7'0216.50 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Kulm zu bezahlen und auferlegt ihr dessen Kosten von Fr. 2'390.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen.