Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.148 (ST.2023.5; STA.2020.2574) Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sachseln, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […] Gegenstand Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 16. Dezember 2022 der Tätlichkeiten und des Hausfriedens- bruchs zum Nachteil seiner Mutter A._____ (nachfolgend Privatklägerin) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagen à Fr. 90.00 (als Gesamtstrafe mit einer widerrufenen und der neuen Strafe), abzüglich 3 Tage Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 127 Tage und deren Geldstrafenbetrag auf Fr. 11'430.00 reduzierte sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Auf Einsprache des Beschuldigten hin wurde der Strafbefehl zur Anklage erhoben und die Akten am 16. Januar 2023 zur Durchführung des Haupt- verfahrens an das Bezirksgericht Kulm überwiesen. 1.2. Das Bezirksgericht Kulm stellte das Verfahren mit Urteil vom 21. Juni 2023 betreffend Tätlichkeiten ein. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sprach es den Beschuldigten frei (Dispositiv-Ziff. 1). Die Zivilforderung der Privat- klägerin verwies es auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfahrenskos- ten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3) und seine Kos- ten musste er selbst tragen (Dispositiv-Ziff. 4). 1.3. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung, die sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolge beschränkte. 1.4. Das Obergericht stellte mit Urteil vom 6. Februar 2024 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Kulm in Bezug auf die Verfahrenseinstellung, den Frei- spruch und den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen war. Es verpflichtete die Privatklägerin, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 7'0216.50 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Kulm zu bezahlen und auferlegt ihr dessen Kosten von Fr. 2'390.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. 1.5. Mit Urteil 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Privatklägerin gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Februar 2024 auf und wies die Sache zur neuen Durchführung des Berufungsverfahrens und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück, nachdem die Privatklägerin nicht korrekt in das Berufungsverfahren einbezogen worden war. -3- 2. 2.1. Im zweiten Umgang vor Obergericht verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Juli 2024 darauf, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und Anschlussberufung zu erklären. 2.2. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 beantragte die Privatklägerin weder das Nichteintreten auf die Berufung noch erhob sie Anschlussberufung. Sie er- klärte gleichzeitig, am Berufungsverfahren als Partei teilzunehmen. 2.3. Mit Verfügung vom 6. August 2024 hielt der Verfahrensleiter fest, dass im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Berufungsverfahren durch- geführt werde. 2.4. In seiner Berufungsbegründung vom 26. August 2024 stellte der Beschul- digte folgende Anträge: " 1. Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Juni 2023 (ST.2023.5) seien aufzuheben und die Kosten der Strafun- tersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Zivil- und Strafklägerin aufzuerlegen bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädi- gung auszurichten, wobei auch diese vollumfänglich der Zivil- und Straf- klägerin aufzuerlegen bzw. eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen sei. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu- lasten der Zivil- und Strafklägerin bzw. eventualiter der Staatskasse." 2.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.6. Die Privatklägerin stellte in ihrer Berufungsantwort vom 17. Septem- ber 2024 die folgenden Anträge: " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter, für den Fall der Aufhebung der Kostenauflage zulasten des Beschuldigten, seien die Kosten sowie eine etwaige dem Beschuldigten zuzusprechende Entschädigung auf die Staatskasse zu nehmen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Be- schuldigten, eventualiter der Staatskasse." Ferner stellte die Privatklägerin den prozessualen Antrag, es seien die Ak- ten aus den Beschwerdeverfahren SBK.2024.194 sowie SBK.2024.195 beizuziehen. 2.7. Am 23. September 2024 replizierte der Beschuldigte auf die Berufungsant- worten. 2.8. Mit Verfügung vom 27. November 2024 wies der Verfahrensleiter die Be- weisanträge der Parteien vorläufig ab und setzte ihnen Frist für die Einrei- chung allfällig (aktualisierter) Kostennoten. Am 2. Dezember 2024 reichte der Verteidiger eine aktualisierte Kostennote ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Privatklägerin gut, weil diese nicht ordnungsgemäss in das Berufungsverfahren einbezogen worden war. Das Bundesgericht hob des- halb das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Februar 2024 auf und wies die Sache zur neuen Durchführung des Berufungsverfahrens und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Entsprechend war das Berufungsverfahren ab Eingang der Berufungserklärung vom 11. Sep- tember 2023 nochmals durchzuführen. Aus der Bindungswirkung des Bun- desgerichtsurteils ergeben sich keine thematischen Einschränkungen für das neue Berufungsverfahren. 2. Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn (wie hier) ausschliesslich die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Parteien haben sich zudem mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ein- verstanden erklärt. 3. 3.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit der Begründung, aufgrund der Aussagen der Beteiligten sei der Besuch des -5- Beschuldigten bei der Privatklägerin nicht wie üblich angekündigt worden. Diese sei überrascht und draussen im Garten "abgepasst" worden, da sich der Beschuldigte und seine Töchter selbständig Zugang zu ihrem Grund- stück verschafft hätten. Die Art und Weise, wie sie ins Haus "begleitet" wor- den sei, bleibe umstritten. Unbestritten sei jedoch, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin die Herausgabe von Gold verlangt habe. Aufgrund der gesamten Situation, insbesondere des Umstands, dass sein Vater im Sterben gelegen und die Zeit gedrängt habe, sei nachvollziehbar, dass er aufgebracht gewesen sei und die Herausgabe des Goldes verlangt habe. Es erscheine plausibel, dass der Beschuldigte fordernd und aggressiv auf- getreten sei und die Privatklägerin sich dagegen zur Wehr gesetzt haben dürfte. Das unangemeldete, überraschende Auftauchen des Beschuldigten bei der Privatklägerin und sein forderndes Herausverlangen des Goldes habe er sich als unangebrachtes Verhalten anrechnen zu lassen und seine Vorgehensweise würde Merkmale der ihm vorgeworfenen Straftatbestände aufweisen. Durch sein vorwerfbares Verhalten habe er den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfah- ren veranlasst, wodurch Kosten entstanden und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt worden sei. Es wäre stossend und unbefriedi- gend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Scha- den aufkommen müsste (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 bzw. Dispositiv- Ziff. 3). Bei Auferlegung der Kosten sei grundsätzlich auch keine Entschä- digung auszurichten, weshalb der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tra- gen habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.3 bzw. Dispositiv-Ziff. 4). 3.2. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung im Wesentlichen vor, die Vor- instanz habe ihm Kosten auferlegt, obwohl das Verfahren wegen Tätlichkeit eingestellt und er vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei. Entgegen der Vorinstanz könne ihm auch kein prozessual vor- werfbares Verhalten vorgeworfen werden. Eine Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens verstosse gegen die Unschulds- vermutung, wenn einer beschuldigten Person in der Begründung des Kos- tenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen werde, es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden. In diesem Fall käme die Kostenauflage einer Ver- dachtsstrafe gleich. Eine Kostenauflage sei nach neuerer Rechtsprechung nur verfassungs- und konventionskonform, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt habe, indem sie eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Im angeblich unangemeldeten, überraschenden Auftauchen des Beschul- digten bei der Privatklägerin und dem angeblich fordernden Herausverlan- gen des Goldes bzw. in dem von der Vorinstanz als "unangebracht" be- zeichneten Verhalten des Beschuldigten sei kein prozessual vorwerfbares Verhalten zu erblicken, zumal diese unbelegten Vorhalte bestritten würden. Ausserdem sei das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der -6- Privatklägerin bis zu jenem Tag gut gewesen, er habe über einen Schlüssel zum Elternhaus verfügt und er habe dort jederzeit vorbeigehen dürfen. Am fraglichen Tag habe er das Haus nach einem kurzen Disput mit der Privat- klägerin auch wieder verlassen. Überraschend oder erschreckend könne dieser Besuch höchstens insofern gewesen sein, als er die Begleitung durch seine Töchter nicht angekündigt habe. Auch dies habe aber nichts mit einem prozessual vorwerfbaren Verhalten zu tun. Nachdem die Privat- klägerin sich als antragstellende Person am Strafverfahren beteiligt habe, seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, unabhängig davon, ob sie die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert habe. Nachdem der Kostenentscheid die Ent- schädigungsfrage präjudiziere, werde die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten auch entschädigungspflichtig (Berufungsbegründung vom 26. August 2024, S. 2 ff.). 3.3. Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich in ihrer Berufungsantwort darauf, auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwei- sen. 3.4. Die Privatklägerin hält in ihrer Berufungsantwort fest, der Beschuldigte kri- tisiere zurecht, dass eine Kostenauflage, die sich allein auf ein ethisch vor- werfbares Verhalte stütze, aus verfassungs- und konventionsrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig sei. Der Beschuldigte habe zwar möglicher- weise aus früheren Jahren über einen Schlüssel verfügt, aus den Akten ergebe sich jedoch nicht, dass er berechtigt gewesen sei, das Grundstück zu betreten. Zudem habe die Zeugin E._____ ausgesagt, dass sich Perso- nen, welche die Privatklägerin besuchen möchten, bei dieser zuvor anmel- den müssten. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte das Grundstück ohne Berechtigung betreten habe bzw. sich unberechtigterweise auf frem- des Eigentum begeben habe. Selbst wenn ein Hausfriedensbruch am feh- lenden Nachweis eines Hausverbots scheitere, müsse sich der Beschul- digte die Verletzung von Art. 641 ZGB sowie des Hausrechts (Art. 186 StGB) vorhalten lassen. Den Beschuldigten mit Kosten zu belas- ten, rechtfertige sich aber auch deshalb, weil sein Verhalten den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe. Der Beschuldigte habe sich nicht an- gemeldet und auf dem Grundstück gewartet, obwohl er gewusst habe, dass seine Mutter eine Anmeldung verlange. Der Besuch sei zudem in einer Phase erfolgt, in der die betagte Privatklägerin allein zuhause gewesen sei, weil sich ihr Ehemann in einem lebensbedrohlichen Zustand in Spitalpflege befunden habe. Ausserdem sei der Besuch darauf ausgerichtet gewesen, 18 kg Gold aus dem Haus der Privatklägerin zu holen. Diesbezüglich sei zu beachten, dass ein gegen den Beschuldigten geführtes Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung sowie (versuchten) Betrugs noch immer hängig sei. Es werde in diesem Strafverfahren zu prüfen sein, ob die -7- Quittung vom 3. September 2019 gefälscht worden sei und der Beschul- digte seine Mutter besucht habe, um sich in mutmasslich strafbarer Weise weitere 18 kg zu behändigen. Die zivilrechtliche Verletzung des Hausrechts sowie das treuwidrige Verhalten des Beschuldigten seien kausal gewesen für die Anzeigeerstattung der Privatklägerin, weshalb der Beschuldigte das Strafverfahren durch ein vorwerfbares Verhalten veranlasst habe. Entspre- chend habe er die Verfahrenskosten zu tragen (Berufungsantwort vom 17. September 2024, Rz. 7 ff.). 3.5. 3.5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie demnach die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Da- mit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschul- digten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unter- lassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmäs- sig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteile des Bundes- gerichts 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Überbindung von Verfahrens- kosten an eine beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt Ausnahmecharakter zu. Ein allein unter ethischen -8- Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten rechtfertigt keine Kostenauflage (Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.1 m.H.). 3.5.2. Es ist unbestritten, dass es am 13. April 2020 zu einem Treffen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam, der Beschuldigte die Her- ausgabe von Gold verlangte und ein Streit entstand. Die Privatklägerin stellte am 14. April 2020 wegen aller auf diesen Sachverhalt anwendbaren Antragsdelikte Strafantrag (Untersuchungsakten [UA] act. 702 bzw. 1822 sowie 178 und 1819). Die Vorinstanz liess aufgrund der eingetretenen Ver- jährung offen, ob es am 13. April 2020 zu Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gekommen sei (Urteil E. 2.1). Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen, weil es am Nachweis fehlte, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten zuvor mündlich ein Haus- verbot erteilt hatte (E. 2.2). Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin tätlich angegriffen zu haben (UA act. 247 f. bzw. UA act. 1641 f.) und dass diese ihm ein mündliches Hausverbot erteilt habe (vorinstanzliches Protokoll, S. 9 f.). Die Zeugin D._____ verneinte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gewaltsam ins Haus gezogen habe. Sie wusste nichts von einem Hausver- bot (vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Die Zeugin E._____ sprach vor Vor- instanz von einem Streit und einer hitzigen Stimmung. Sie verneinte, aus- gesagt zu haben, dass der Beschuldigte ihr (recte: der Privatklägerin) ge- genüber handgreiflich geworden sei. Das Wort Hausverbot sei an diesem Nachmittag seitens der Privatklägerin nicht gefallen und sie habe nicht ge- sehen, wie der Beschuldigte und ihre Schwester ins Haus gegangen seien (vorinstanzliches Protokoll, S. 13 f.). 3.5.3. Nachdem das Verfahren wegen Tätlichkeiten rechtskräftig eingestellt und der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs rechtskräftig frei- gesprochen wurde, kann ein prozessual vorwerfbares Verschulden von vornherein nicht aus den angeblichen Tätlichkeiten und dem angeblichen Hausfriedensbruch abgeleitet werden. Dies würde die Unschuldsvermu- tung verletzen. Der Einwand der Privatklägerin, der Beschuldigte habe mit dem angeblich unbefugten Zutritt auf ihr Grundstück ihr Eigentum verletzt, weshalb er mit dem Verfahrenskosten belastet werden müsse, greift ebenfalls ins Leere: Zwar schützt das Eigentum auch vor einem unbefugten Betreten eines Grundstücks (vgl. etwa WOLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 7. Aufl. 2023, N. 64 zu Art. 641 ZGB). Vorliegend ist jedoch gerade nicht erwiesen, dass der Beschuldigte das Grundstück der Privatklägerin unbefugt betreten und damit eine Eigentumsstörung begangen hat. Es fehlt am Nachweis, dass die Privatklägerin ihm zuvor ein Verbot, das -9- Grundstück zu betreten, ausdrücklich oder konkludent erteilt hatte. Daran ändert auch die Aussage der Zeugin E._____ nichts, wonach man sich bei der Privatklägerin vor einem Besuch habe anmelden müssen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 13 f.). Der Wunsch, nur gegen Vor- anmeldung besucht zu werden, ist nicht gleichzusetzen mit einem Verbot, das Grundstück für einen unangemeldeten Besuch zu betreten. Unter den konkreten Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe mit dem Betreten des Grundstücks das Eigentumsrecht der Privatklägerin in einer für eine Kostenauflage im Strafverfahren notwendigen Klarheit ver- letzt. Für die Kostenfolgen im Strafverfahren ist nicht entscheidend, dass ein Störer das Recht auf seine Einwirkung in einem zivilrechtlichen Verfah- ren beweisen müsste (WOLF/WIEGAND, a.a.O., N. 64 zu Art. 641 ZGB). Eine Widerrechtlichkeit kann selbstredend auch nicht daraus abgeleitet werden, dass noch Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Urkundenfälschung sowie (versuchten) Betrugs hängig sind, liefe doch die Kostenauflage unter diesem Gesichtspunkt auf eine unzulässige Vorverur- teilung hinaus. Unter diesen Umständen ist auch der Antrag auf Beizug der Akten der Beschwerdeverfahren SBK.2024.194 sowie SBK.2024.195 man- gels Relevanz im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. In den von der Privatklägerin geschilderten Begleitumständen des Besuchs (unangemeldetes Auftauchen und Warten des Beschuldigten im Garten, während sich die Privatklägerin allein zu Hause und ihr Ehemann in kriti- schem Zustand in Spitalpflege befand) kann auch kein Verhalten erblickt werden, das in der für eine Kostenauflage im Strafverfahren notwendigen Klarheit gegen Treu und Glauben verstösst. Ausserdem steht zumindest nicht mit einer für eine Kostenauflage notwendigen Klarheit fest, dass der Beschuldigte mittels einer gefälschten Bestätigung versucht hat, die Ent- schädigung für seinen Erbauskauf doppelt erhältlich zu machen. Es fehlt insbesondere an einem rechtskräftigen Strafurteil wegen Urkundenfäl- schung, das solches belegen würde. Unter diesen Umständen würde eine Kostenauflage (wie erwähnt) auf eine unzulässige Vorverurteilung des Be- schuldigten hinauslaufen. Anzufügen ist, dass die von der Privatklägerin zitierte Kommentarmeinung, wonach auch ein treuwidriges Verhalten widerrechtlich sei und deshalb Kostenfolgen zeitigen kann, im Kommentar nicht näher begründet wird. Auch der Verweis auf SZIER 1994, S. 559, und den dort auszugsweise abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts vom 22. November 1993 bringt keinen Erkenntnisgewinn. Offenbar hat sich das Bundesgericht in diesem amtlich nicht publizierten Entscheid entsprechend geäussert, der Urteilsauszug führt jedoch keine Begründung für diese Rechtsauffassung an. Das treuwidrige dem rechtswidrigen Verhalten generell gleichzusetzen, widerspräche dem Grundsatz, dass der Verstoss gegen eine Verhaltens- norm in Fällen, in denen es (wie hier) an der Verletzung eines absoluten - 10 - Rechts fehlt, zur Begründung der Widerrechtlichkeit allein nicht ausreicht. Die Verletzung einer solchen Verhaltensnorm vermag eine Widerrechtlich- keit im Sinne des Haftpflichtrechts vielmehr nur dann zu begründen, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz vor solchen Schäden dient (vgl. BGE 141 III 527 E. 3.2; 133 III 323 E. 5.1; 132 III 122 E. 4.1; 124 III 297 E. 5b). Gemäss der publizierten Praxis des Bundesgerichts ist Art. 2 ZGB bzw. das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gerade nicht als Vermögensschutznorm zu betrachten (BGE 124 III 297 E. 5c; 121 III 350 E. 6b; 108 II 305 E. 2b; vgl. auch KESSLER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 36 zu Art. 41 OR). Ausserdem sind Verstösse gegen Treu und Glauben auch nur in Extremfällen sittenwidrig mit den ent- sprechenden Haftungsfolgen gemäss Art. 41 Abs. 2 OR. Im konkreten Fall wäre selbst bei einer klaren Beweislage nicht von einem solchen Extremfall auszugehen. 3.5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Unrecht mit Verfahrenskosten belastet. 3.6. 3.6.1. Der Privatklägerschaft können nach Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht wor- den sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt, die beschul- digte Person freigesprochen oder die Zivilklage abgewiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen wird. Bei Antragsdelikten wird unterschieden, ob die an- tragstellende Person nur Antrag gestellt hat oder sich auch am Verfahren als Privatklägerin (Zivil- und/oder Strafklägerin) beteiligt hat. Im ersteren Fall besteht die Kostentragungspflicht gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO nur, sofern die antragstellende Person mutwillig oder grobfahrlässig die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder diese freige- sprochen wurde und sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Falls sich die antragsstellende Person hingegen auch als Privatklägerin (Zi- vil- und/oder Strafklägerin) am Verfahren beteiligt, können ihr die Verfah- renskosten bereits dann auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und diese nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Im letzteren Fall wird daher nicht gefordert, dass die antragsstellende Privatklägerschaft die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (BGE 138 IV 248 E. 4.2; bestätigt in BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). 3.6.2. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten wurde eingestellt; vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wurde der Beschuldigte freigesprochen. Nach dem - 11 - zuvor Gesagten ist der Beschuldigte zudem nicht mit Verfahrenskosten zu belasten. Unter diesen Umständen sind die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten für die zwei Antragsdelikte (Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch) auch ohne Vorliegen der strengeren Voraussetzungen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung der Privatklägerin, welche sich be- reits vor Vorinstanz als Privatklägerin (Zivil- und Strafklägerin) beteiligte (vgl. UA act. 702 bzw. 1822), aufzuerlegen. Die Kostenauflage hängt auch nicht davon ab, ob der Strafantrag der Privatklägerin auf "nichtigem Grund" beruht hat oder nicht. 3.7. 3.7.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Analog den Verfahrenskosten ist die Privatklägerin gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, dem Beschuldigten jene Aufwendungen zu entschädigen, die ihm im Zusammenhang mit den angeklagten Antragsde- likten entstanden sind. Demnach wird die Privatklägerin verpflichtet, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Parteikosten zu entschädigen. Der Beschuldigte machte mit Kostennote vom 23. November 2023 einen Aufwand von 36.30 Stunden geltend. Nicht zu entschädigen sind davon die Aufwendungen für Terminabsprachen, Aktenverkehr, Aktenablage sowie das Verfassen administrativer Schreiben – vorliegend geltend gemacht am 13., 22., 24. und 28. März 2023 mit einem Aufwand von je 0.08 Stunden sowie am 23. März 2023 mit einem Aufwand von 0.25 Stunden – als soge- nannter anwaltlicher Kleinstaufwand (vgl. dazu Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIE- BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Eine Kenntnisnahme einer gewährten Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 16. Feb- ruar 2023, 6. und 24. März 2023 mit einem Aufwand von je 0.08 Stunden – gilt als anwaltlicher Kürzestaufwand und ist grundsätzlich nicht entschädi- gungspflichtig (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO; Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, Ziff. 6.4.2 S. 65). Der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Aktenstudium am 10. Mai 2023 mit einem Aufwand von 2.67 Stunden, Be- sprechung mit Klient am 14. Mai 2023 mit einem Aufwand von 2.25 Stun- den, Aktenstudium/Rechtliche Abklärungen mit einem Aufwand von 3 Stun- den und das Erstellen der Plädoyernotizen mit einem Aufwand von 8.84 Stunden) von gesamthaft 16.76 Stunden ist um 4.76 Stunden 12 Stun- den zu kürzen. Die fraglichen Tatbestände der Tätlichkeiten und des Haus- friedensbruchs waren in rechtlicher Hinsicht einfach. Entsprechend - 12 - geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus. Zwar sind die Akten der Voruntersuchung mit 2331 Seiten umfangreich, davon betreffen jedoch einen grossen Teil Beschlagnahmungen, Siegelungsver- fahren, Editionen und Rechtshilfeersuchen bzw. die anderen Straftatendos- siers. Das Straftatendossier 4, welches den Vorfall vom 13. April 2020 in F._____ betrifft, umfasst gerade einmal 20 Seiten. Schliesslich waren die nach der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2023 an- gehobenen Vergleichsbemühungen – vorliegend geltend gemacht am 17. Mai 2023 mit einem Aufwand von 0.42 Stunden, am 17., 18. (zweimal) und 24. Mai 2023 mit einem Aufwand von je 0.08 Stunden, am 19. Mai 2023 mit einem Aufwand von 0.17 Stunden, am 23. Mai 2023 mit je einem Auf- wand von 0.25 Stunden – zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats nicht erforderlich und dementsprechend nicht zu entschädigen. In Anbe- tracht der vorstehenden Ausführungen ergibt dies gesamthaft einen um 6.73 Stunden reduzierten Aufwand von 29.57 Stunden. Zu korrigieren ist zudem der Stundenansatz. Dieser beläuft sich für die im Jahr 2023 erbrachte Leistung auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Die Spesen sind nicht detail- liert geltend gemacht, weshalb pauschal 3 % zu vergüten sind. Unter Be- rücksichtigung von 7.7 % Mehrwertsteuer belaufen sich die gerichtlich an- erkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das vorinstanzliche Ver- fahren somit auf Fr. 7'216.50 (29.57 x 220 x 1.03 x 1.077). Die Privatkläge- rin hat dem Beschuldigten diese Kosten zu entschädigen. 3.7.2. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 4. Zusammenfassend liegt mit der in Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Juni 2023 erkannten Kostenauferlegung zu Lasten des Be- schuldigten ein Verstoss gegen Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. mit der in Ziff. 4 verweigerten Entschädigung ein Verstoss gegen Art. 432 Abs. 2 StPO vor, weshalb die Berufung vollumfänglich gutzuheissen ist. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der - 13 - Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E.4.2.6). 5.2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren. Die Privatklägerin, die sich aktiv am Berufungsverfahren beteiligt hat, unterliegt. Unter diesen Um- ständen wird die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 5.2.1. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind Kosten von Fr. 2'000.00 zuzüglich Auslagen zu erheben. Die bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht entstandenen Kosten des Beru- fungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5.2.2. Der Beschuldigte ist für den Vertretungsaufwand bis zur Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen. Die vom Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Beru- fungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht geltend ge- machten Aufwendungen von 13.07 Stunden erscheinen in Anbetracht der umfangreichen Akten als angemessen. Zu korrigieren ist allerdings der Stundenansatz. Dieser beläuft sich auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'875.40 zuzüglich Spesen von Fr. 55.50 so- wie 7.7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 225.70. Gesamthaft belau- fen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht auf Fr. 3'156.60. Die Obergerichtskasse wird somit angewiesen, dem Beschul- digten eine gerichtlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'156.60 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5.2.3. Der Vertretungsaufwand, der dem Beschuldigten im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht entstanden ist, hat ihm die Privatklägerin zu ersetzen. Die vom Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht geltend gemachten Aufwendungen von 13.09 Stunden erscheinen als angemessen. Entsprechend ist die Pri- vatklägerin zu verpflichten, den Beschuldigten für den Verteidigungsauf- wand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 3'508.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. - 14 - 5.2.4. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht beschliesst: Das Verfahren wird in Bezug auf die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. (in Rechtskraft erwachsen) Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderungen von A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und Auslagen von Fr. 188.00, gesamthaft Fr. 2'188.00, werden der Privat- klägerin auferlegt. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschä- digung für das Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bun- desgericht Fr. 3'156.60 auszurichten. 3.3. Die Privatklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für den Vertretungs- aufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesge- richt mit Fr. 3'508.70 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu entschädigen. - 15 - 3.4. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'390.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden der Privatklägerin auferlegt. 4.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das erstinstanz- liche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'216.50 (inkl. MWSt. und Aus- lagen) zu bezahlen. 4.3. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 20. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Groebli Arioli