2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen (19. September 2020 bis 20. September 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -5- 3. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.