4. Nachdem es bei einer Verurteilung bleibt und keine Freisprüche erfolgen, bedarf es mit dem Beschuldigten (Stellungnahme vom 7. August 2024 S. 5) keiner Änderung der mit Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2023 für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Kostenverteilung. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.