3.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2023 festgehaltene Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren von Fr. 3'660.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung im Umfang von 4/5 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. -4-