Damit einhergehend wird der Beschuldigte nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt zu einer zusätzlichen Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Privatklägers A._____, mit welcher beantragt worden ist, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen anstatt abzuweisen, ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 4'000.00 aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.