In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er ist dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen. Hinsichtlich der geforderten zusätzlichen Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung bzw. der Unterlassung der Nothilfe unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung insofern, als diese konsumiert bzw. als Nachtat mitbestraft wurden. Damit einhergehend wird der Beschuldigte nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt zu einer zusätzlichen Geldstrafe verurteilt.