einzuordnen sei und entsprechend nicht zusätzlich bestraft werde. Diese Feststellung ist für das Obergericht verbindlich, weshalb kein Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe erfolgt und die damit verbundene ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 3 Jahre, wegfällt. In formeller Hinsicht erfolgt jedoch kein Freispruch von der Unterlassung der Nothilfe nachdem durch den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand insbesondere hinsichtlich der unterlassenen Hilfeleistung bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3).