2. Das Bundesgericht hat hinsichtlich des Schuldspruchs der Unterlassung der Nothilfe festgehalten, dass der Wille des Beschuldigten zur schweren Körperverletzung den Willen zur Unterlassung der Hilfeleistung bereits eingeschlossen habe und die vorgeworfene Unterlassung der Nothilfe als eine mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung -3-