2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 7. August 2024 einen Freispruch hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB und damit einhergehend die Aufhebung der bedingten Geldstrafe. Das Obergericht zieht in Erwägung: