1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Juli 2023 wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, sowie wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 13'500.00, Probezeit 3 Jahre. Es entschied zudem über die Zivilklage.