Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.146 (ST.2021.71; StA.2020.2969) Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1969, von Gränichen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Juli 2023 wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu voll- ziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, sowie wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 13'500.00, Probezeit 3 Jahre. Es entschied zudem über die Zivilklage. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 7. August 2024 einen Freispruch hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB und damit einhergehend die Aufhebung der bedingten Geldstrafe. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1 f.). 2. Das Bundesgericht hat hinsichtlich des Schuldspruchs der Unterlassung der Nothilfe festgehalten, dass der Wille des Beschuldigten zur schweren Körperverletzung den Willen zur Unterlassung der Hilfeleistung bereits eingeschlossen habe und die vorgeworfene Unterlassung der Nothilfe als eine mitbestrafte Nachtat der versuchten schweren Körperverletzung -3- einzuordnen sei und entsprechend nicht zusätzlich bestraft werde. Diese Feststellung ist für das Obergericht verbindlich, weshalb kein Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe erfolgt und die damit verbundene aus- gesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probe- zeit 3 Jahre, wegfällt. In formeller Hinsicht erfolgt jedoch kein Freispruch von der Unterlassung der Nothilfe nachdem durch den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand insbesondere hinsichtlich der unterlassenen Hilfeleistung bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er ist dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen. Hinsichtlich der geforderten zusätzlichen Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung bzw. der Unterlassung der Nothilfe unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung insofern, als diese konsumiert bzw. als Nachtat mitbestraft wurden. Damit einhergehend wird der Beschul- digte nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt zu einer zusätzlichen Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Privatklägers A._____, mit welcher beantragt worden ist, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen anstatt abzuweisen, ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens recht- fertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 4'000.00 aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2023 festgehaltene Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren von Fr. 3'660.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung im Umfang von 4/5 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. -4- Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 1'209.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzu- fordern. 3.3. Im Übrigen bleibt es bei den Entschädigungsfolgen für das Berufungs- verfahren gemäss Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2023. 4. Nachdem es bei einer Verurteilung bleibt und keine Freisprüche erfolgen, bedarf es mit dem Beschuldigten (Stellungnahme vom 7. August 2024 S. 5) keiner Änderung der mit Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2023 für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Kostenverteilung. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollzieh- baren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen (19. September 2020 bis 20. September 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. -5- 3. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'660.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 im Betrag von Fr. 2'920.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 17'376.05 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'016.75 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] -6- Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger