9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'106.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 49'186.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten mit Fr. 46'106.15 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)