4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. - 19 - 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den mehrfachen Konsum von Marihuana für die Zeit von November 2018 bis und mit dem 08.09.2019 infolge Verjährung eingestellt (Anklage Ziff. 12.2).