Beschuldigte zudem die Einleitung des Verfahrens betr. Zusatzanklage Ziff. 1 und 2 rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 3.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 49'186.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – unter Abzug der Kosten für das eingestellte Verfahren ST.2022.232 – mit Fr. 46'106.15 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).