Auch wenn das Verfahren von der Vorinstanz in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum teilweise wegen Verjährung eingestellt worden ist und der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Drohung und Nötigung gemäss Zusatzanklage Ziff. 1 und 2 von der Vorinstanz freigesprochen worden ist, sind ihm die erstinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen, da es sich bei diesen Punkten – im Vergleich zu den Schuldsprüchen – um untergeordnete Punkte handelt, auf welche keine auf diese Punkte aussonderbaren Untersuchungskosten entfallen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1) und der