Mithin liegt kein wesentlicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor, welcher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen, wie bei Vorliegen von Untersuchungshaft, rechtfertigen würde. Da die zu Gunsten des Beschuldigten erfolgte vorinstanzliche Anrechnung der Ersatzmassnahmen mit Berufung nicht angefochten worden ist, hat es damit jedoch sein Bewenden. Darüber hinaus sind die Ersatzmassnahmen nach dem Gesagten aber nicht anzurechnen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, welche die Berufung (teilweise) zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).