bzw. deren Wohnorte und Arbeitsorte auf weniger als 200 Meter zu nähern sowie Kontakt aufzunehmen. Inwiefern dieses Kontakt- und Rayonverbot einen grossen Eingriff oder eine schwere Beschränkung für den Beschuldigten darstellt, ist nicht ersichtlich, zumal ihm das Kontakt- und Rayonverbot einzig und allein gegenüber I._____ und L._____ auferlegt wurde und überdies unmittelbar auf die eigentliche Delinquenz des Beschuldigten gegenüber diesen Personen zurückzuführen ist. Mithin liegt kein wesentlicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor, welcher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen, wie bei Vorliegen von Untersuchungshaft, rechtfertigen würde.