Es kann offenbleiben, ob in Anbetracht dessen, dass gemäss Strafregisterauszug die mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. September 2015 angeordnete Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst worden ist, ein Widerruf überhaupt in Frage gekommen ist, da im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils ein Widerruf aufgrund des Ablaufs der Frist von 3 Jahren seit dem Ablauf der Probezeit ohnehin nicht mehr möglich ist (Art. 46 Abs. 5 StGB). Dies hat allerdings keinen Einfluss auf die auszusprechende Freiheitsstrafe, da das Obergericht auch ohne Widerrufsstrafe eine höhere Freiheitsstrafe als die Vorinstanz ausgesprochen hätte (siehe dazu oben). - 17 -