2.8. Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. September 2015 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und mit der neu ausgefällten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet, wobei es die Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die neuen Straftaten um 14 Monate auf eine Gesamtstrafe von 38 Monaten erhöht hat (vorinstanzliches Urteil E. 12.4).