2.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen. Hinzukommt, dass aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Anordnung einer ambulanten Massnahme ein bedingter oder teilbedingter Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist, da die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022).